Inhaltsbereich
Absenzen (Entschuldigungen, Beurlaubungen)
Für alle Schülerinnen und Schüler besteht nach § 58 NSchG Anwesenheitspflicht während der in ihren Stundenplänen ausgewiesenen Unterrichtszeit sowie bei verpflichtenden Schulveranstaltungen. Kann eine Schülerin/ ein Schüler aus zwingenden Gründen am Unterricht nicht teilnehmen, so erfolgt in der Regel morgens am 1. Tag der Krankmeldung eine einmalige telefonische Abmeldung im Sekretariat, die für die gesamte Zeit der Krankheit gilt.
ENTSCHULDIGUNGEN
Spätestens wenn die Schülerin / der Schüler nach einer Erkrankung wieder am Unterricht teilnimmt (bzw. auf Verlangen der Schule bis zum 3. Fehltag), legt sie/ er der Klassenlehrerin/ dem Klassenlehrer unverzüglich die schriftliche Entschuldigung (Schulplaner/Entschuldigungsheft) mit Nennung des Grundes für das Fernbleiben vor. Darüber hinaus ist die Entschuldigung denjenigen Lehrkräften vorzulegen, die Unterricht außerhalb des Klassenverbandes erteilen (z. B. Unterricht in den Fächern Latein, Französisch, Religion, Werte und Normen).
Bei Erkrankungen an Klausurtagen (Sek II) muss der Anruf ebenfalls bis 08:00 Uhr erfolgen. Wird die Schule nicht rechtzeitig informiert, wird die Klausur mit 00 Punkten bewertet und es besteht kein Anspruch auf eine Nachschreibklausur bzw. eine Ersatzleistung.
Den Fachlehrkräften ist es erlaubt bei "gehäuften" Fehlzeiten in Rücksprache mit der Schulleitung eine "Attestpflicht" einzuführen.
Für die Klausuren unter Abiturbedingungen ist im Falle einer Nichtteilnahme zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
BEURLAUBUNGEN
können nur in Ausnahmefällen auf schriftlich begründeten Antrag hin bewilligt werden.
Der schriftliche Antrag muss mindestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Termin vorliegen. Anträge auf eintägige Beurlaubung sind an die Klassenlehrer/-innen bzw, dem Tutoren/- innen zu richten. Dies gilt nicht, wenn der Tag der Beurlaubung in zeitlichem Zusammenhang mit Ferien liegt. Dann und in allen übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung – nach Rücksprache mit dem/ der Klassenlehrer/-in – über den Antrag. In der Regel ist eine Beurlaubung vor und nach den Ferien ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen unabweislichen Fall.
Mehrtägige Beurlaubungen der Oberstufenschüler und Oberstufenschülerinnen sind an den Oberstufenkoordinator zu richten.
Aus rechtlichen Gründen kann den Schülerinnen und Schülern nicht gestattet werden, das Schulgelände während der Unterrichtszeit ohne Genehmigung zu verlassen. Zur Unterrichtszeit gehören auch die Pausen und Freistunden.